Angesichts der Äusserung anlässlich einer Freitagspredigt, zu welcher eine unbegrenzte Anzahl an Gläubigern Zutritt hatten, ist das Tatbestandsmerkmals der öffentlichen Äusserung erfüllt. Es ist notorisch, dass an einem Gottesdienst, an welchem rund 200 Leute teilnahmen, nicht alle dieser Personen auf persönlicher Ebene miteinander und insbesondere mit dem Beschuldigten verbunden waren. Die durch den Beschuldigten angesprochenen Gruppen stellen sodann alle, bis auf die Gruppe der Kreuzritter, ein taugliches Angriffsobjekt dar: