82 Diskriminierung zu legitimieren oder zu billigen und sie damit wahrscheinlicher werden zu lassen». Das Ziel des Täters, die Öffentlichkeit in einem bestimmten (werbenden) Sinne zu beeinflussen, gehört indes nicht zum subjektiven Tatbestand, sondern bereits zur objektiven Tathandlung des «Aufreizens». Hinsichtlich des Merkmals der Öffentlichkeit (als Adressat) ist deshalb ein zielgerichtetes Handeln im Sinne eines direkten Vorsatzes erforderlich. Eventualdolus genügt nicht (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 37 zu Art. 261bis StGB). 12.3 Subsumtion