Für den subjektiven Tatbestand betreffend Abs. 1 von Art. 261bis aStGB ist in Ergänzung zu den zuvor dargelegten rechtlichen Grundlagen auszuführen, dass ein (bedingter) Vorsatz erforderlich ist: Wissen und Willen beziehen sich darauf, «durch öffentliche Äusserungen oder Handlungen hinsichtlich der betroffenen Gruppe Hass zu schüren bzw. zur Diskriminierung dieser Gruppe aufzurufen oder solche