Diskriminieren ist das Umsetzen einer feindseligen Haltung. Den Betroffenen wird der gleichwertige Zugang zu den Menschenrechten abgesprochen oder sie werden an der Ausübung dieser Rechte behindert. Massgeblich ist nicht der Erfolg des Aufrufs, sondern dessen objektive Eignung, ein feindseliges Klima zu schaffen, von dem rassendiskriminierende Handlungen getragen werden (SCHLEIMINGER METT- LER, a.a.O. N 36 zu Art. 261bis StGB).