Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen («Stimmungsmache»), die auch ohne expliziten Aufforderungscharakter geeignet sind, Hass und Diskriminierung hervorzurufen (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 33 zu Art. 261bis StGB). Die Äusserung muss eine bestimmte Intensität erreichen. Massgeblich ist auch hier, wie die Äusserung von einem unbefangenen Durchschnittsempfänger nach den Umständen verstanden werden muss (SCHLEI- MINGER METTLER, a.a.O., N 34 zu Art. 261bis StGB).