261bis Abs. 1 aStGB umfasst den Aufruf zu Hass oder Diskriminierung. Aufrufen (Schüren, Aufreizen) zu Hass bezeichnet das «nachhaltige und eindringliche Einwirken auf Menschen mit dem Ziel oder der Wirkung, eine feindselige Haltung – sei diese nun intellektuell oder emotional begründet – gegenüber einer bestimmten Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu vermitteln oder ein entsprechend feindseliges Klima für die Betroffenen zu verstärken.