81 Strafbar ist jedoch nur die öffentliche Herabsetzung oder Diskriminierung. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Begriff der Öffentlichkeit durch die Abgrenzung zum privaten Handeln bestimmt: Öffentlich sind demnach Handlungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen, d.h. nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Der Entscheid, ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, ist auf Grund der konkreten Umstände zu treffen.