Die gemeinsame religiöse Weltsicht wird sowohl von der Gruppe selbst als auch von den anderen als relevantes Kriterium der Gruppe wahrgenommen. Die Gruppe der Juden ist eine religiöse und zugleich auch eine durch ihre Ethnie bestimmte Gruppe. Sie wird von Art. 261bis unabhängig davon geschützt, ob ein einzelner Betroffener gläubig ist oder nicht, massgeblich ist auch hier die blosse Zuschreibung (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 261bis StGB).