Ethnische Gruppen unterscheiden sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen. Nicht erfasst werden Nationen und Nationalitäten als solche. Anwendbar ist Art. 261bis aStGB hingegen, wenn mit der Nationalität die betreffende Ethnie gemeint ist (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 15 f. zu Art. 261bis StGB). • Eine religiöse Gruppe ist gekennzeichnet durch eine gemeinsame Glaubensorientierung. Die gemeinsame religiöse Weltsicht wird sowohl von der Gruppe selbst als auch von den anderen als relevantes Kriterium der Gruppe wahrgenommen.