wahrnehmung) als anders empfunden und verstanden (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 13 zu Art. 261bis StGB). • Die Unterscheidung von rassischen Gruppen wird aufgrund physischer Merkmale (Hautfarbe, Kopfform etc.) getroffen, die primär (auch fälschlicherweise) der Biologie zugeschrieben werden. Rassische Gruppen i.S.v. Art. 261bis aStGB sind demnach z.B. Asiaten, Schwarze, Semiten, Weisse (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O. N 14 zu Art. 261bis StGB) • Ethnische Gruppen unterscheiden sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen.