Auch ein Angehöriger der Gruppe selbst kann in Bezug auf die anderen Mitglieder Art. 261bis aStGB verletzen, vorausgesetzt, er erfüllt auch den subjektiven Tatbestand (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 12 zu Art. 261bis StGB) Angriffsobjekt von Art. 261bis aStGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Erfasst und geschützt sind rassische, ethnische und religiöse Gruppen. Diese Gruppen verstehen sich selbst (Selbstwahrnehmung) als anders als die anderen und werden auf Grundlage bestimmter konstanter Merkmale – ihrer Physiognomie, ihrer Kultur oder ihrer Glaubensorientierung – von den übrigen Gruppen (Fremd-