261bis StGB). Bei der Auslegung von Art. 261bis aStGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 Bundesverfassung [BV; 101], Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung setzt keine besonderen täterschaftlichen Merkmale voraus. Auch ein Angehöriger der Gruppe selbst kann in Bezug auf die anderen Mitglieder Art.