80 gesprochen wird. Ob eine bestimmte Äusserung die Menschenwürde verletzt, beurteilt sich nach deren objektivem Erklärungswert, d.h. danach, wie sie von einem unbefangenen Durchschnittempfänger nach den Umständen verstanden werden muss. Zu berücksichtigen sind nicht nur isoliert die einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände, unter denen die Äusserungen gemacht worden sind (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 9 ff. zu Art. 261bis StGB).