Gemäss Art. 261bis Abs. 1 aStGB wird wegen Rassendiskriminierung bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft. Die übrigen Tatbestandsvarianten von Art. 261bis aStGB sind vorliegend nicht von Interesse. 12.2.1 Allgemeine Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis aStGB Gemeinsame Voraussetzung der in Art. 261bis aStGB (Abs. 1-5) umschriebenen Tathandlungen ist eine Verletzung der Menschenwürde.