Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Art. 261bis StGB ist folglich in seiner bis zum 1. Juli 2020 (nachfolgend: aStGB) geltenden Version auf den zu beurteilenden Vorwurf anwendbar. 12.2 Rechtliche Grundlagen Die Kammer verweist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 aStGB (pag. 2536 ff., S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber werden die relevanten theoretischen Grundlagen vorliegend nochmals wiedergegeben und ergänzt. Gemäss Art.