In Bezug auf den in AKS Ziff. I.2 umschriebenen Sachverhalt wurde Anklage wegen Rassendiskriminierung erhoben. Zumal die Bestimmung von Art. 261bis Abs. 1 StGB in den vergangenen Jahren revidiert wurde (AS 2020 1609; BBl 2018 3773 5231; in Kraft seit 01.07.2020), das Handeln des Täters jedoch am .________ [recte .________] angesiedelt ist, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die alte Version von Art. 261bis StGB anwendbar (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269; in Kraft seit 01.01.1995).