Der Beschuldigte handelte folglich direktvorsätzlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem offensichtlich, dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht handelte bzw. durch sein Verhalten (Einreichung von Rechnungen etc.) einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erlangen wollte. Der subjektive Tatbestand ist damit für alle noch im Raum stehenden Vorwürfe gemäss Anklageschrift erfüllt. 11.2.8 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 11.3 Fazit