In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Betrug nicht etwa nur in Kauf genommen, sondern es war vielmehr seine Absicht, auf ungerechtfertigte Weise an Sozialhilfegelder zu kommen. Der Beschuldigte deklarierte die effektiv erzielten Einkommensbeträge sowie das durch seine ausgeübte Tätigkeit als Reiseorganisator hypothetisch zu erzielende Einkommen trotz des Wissens um seine Meldepflicht und der bekannten Ablehnung des Sozialdienstes gegenüber einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht. Der Beschuldigte handelte folglich direktvorsätzlich.