Für Übertretungen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Art. 109 StGB; WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 4 f. zu Art. 172ter StGB). Für alle Vorwürfe, bei welchen der Deliktsbetrag vorliegend unter CHF 300.00 liegt, ist nach dem Gesagten der objektive Tatbestand des Betruges zwar erfüllt, angesichts der darauf anzuwenden Privilegierung von Art. 172ter StGB und der daher bereits verstrichenen Verjährungsfrist von drei Jahren sind diese Vorwürfe jedoch einzustellen.