In Bezug auf AKS Ziff. I.1.e, I.1.f und I.1.g liegen jedoch etliche der einzelnen erstellten Deliktsbeträge unter der Schwelle zum normalen Betrug von CHF 300.00 (vgl. E. 9.7.8 hiervor), womit lediglich der Tatbestand des geringfügigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB erfüllt ist. Bei Art. 172ter StGB handelt es sich um einen privilegierenden Tatbestand, der Vergehen oder Verbrechen bei Geringfügigkeit rechtlich zur Übertretung herabstuft und deren Verfolgung überdies an das Strafantragserfordernis knüpft. Für Übertretungen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Art.