11.2.5 Vermögensschaden Durch die Auszahlung von Sozialhilfegeldern, auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch hatte, wurde der Gemeinde D.________ durch Verminderung ihres Vermögens bzw. Verringerung der Aktiven ein Vermögensschaden zugefügt. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens kann folglich für alle noch im Raum stehenden Vorwürfe (AKS Ziff. I.1.b.2 [CHF 3'617.85], I.1.b.3 [CHF 400.00], I.1.d [CHF 420.00], I.1.e [CHF 1'800.00], I.1.f [ca. CHF 1'910.00] und I.1.g [ca. CHF 13'345.00]) bejaht werden. In Bezug auf AKS Ziff.