11.2.4 Irrtum und Vermögensdisposition Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, bieten die beiden Tatbestandsmerkmale des Irrtums und der Vermögensdisposition für die noch im Raum stehenden Vorwürfe keine besonderen Probleme (vgl. pag. 2535, S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Sozialdienst irrte über die Bedürftigkeit bzw. das Ausmass der Bedürftigkeit des Beschuldigten und seiner Familie, was ihn zur Auszahlung von Sozialhilfegeldern an den Beschuldigten motivierte, auf welche dieser keinen Anspruch gehabt hätte. 11.2.5 Vermögensschaden