77 Bezüglich der Vorwürfe gemäss AKS Ziff. I.1.b.4, I.1.b.5, I.1.b.7 und I.1.b.8 hat der Beschuldigte somit zwar täuschend, aber nicht arglistig täuschend gehandelt. Der Beschuldigte ist folglich von den Anklagepunkten freizusprechen. Für die Vorwürfe gemäss AKS Ziff. I.1.b.2, I.1.b.3, I.1.d, I.1.e, I.1.f und I.1.g ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist hingegen zu bejahen und im nachfolgenden die Prüfung der übrigen Tatbestandsmerkmale des objektiven Tatbestands von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen. 11.2.4 Irrtum und Vermögensdisposition