Es lagen ihm keine Unterlagen vor, aus welchen sich ein Hinweis auf die selbständige Tätigkeit des Beschuldigten ergeben hätte; besonders hervorzuheben ist hierbei die fehlende Kenntnis des Sozialdienstes von der Kreditkarte des Beschuldigten, über welche dieser nahezu alle Transaktionen im Zusammenhang mit der Reiseorganisation vorgenommen hat. Auch die einmalige Erwähnung durch den Beschuldigten, er erwäge eine selbständige Tätigkeit als Reiseorganisator, reicht nicht aus, um dem Sozialdienst eine Opfermitverantwortung vorzuwerfen, zumal dem Beschuldigten klar die Ablehnung gegenüber seinem Vorschlag vermittelt wurde.