Der Sozialdienst ist seinen Pflichten damit in ungenügender Weise nachgekommen. Dasselbe hat für die Versicherungsleistung in der Höhe von CHF 1'380.00 (AKS Ziff. I.1.b.8) zu gelten, welche ebenfalls auf dem durch den Beschuldigten eingereichten Bankauszug für den Monat Oktober 2016 ersichtlich gewesen wäre. Der Beschuldigte handelte somit auch diesbezüglich nicht arglistig und ist vom Vorwurf freizusprechen. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss AKS Ziff. I.1.e, I.1.f und I.1.g, welche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschuldigten als Reiseorganisator stehen, kann sich die Kammer hingegen vollumfänglich den zuvor dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen.