Dem Sozialdienst wäre es möglich gewesen, durch entsprechende Auflagen oder anderweitige Kontrolle die weitere Verwendung des Geldes durch den Beschuldigten zu steuern. Zudem lag dem Sozialdienst für den entsprechenden Monat ein Bankauszug des Beschuldigten vor (die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgte am 28. Dezember 2011, pag. 189), womit der Sozialdienst durch Überprüfung der ihm vorhandenen Unterlagen von der Auszahlung hätte Kenntnis erlangen können; es hätte diesbezüglich somit auch keines unverhältnismässigen Aufwands bedurft. Der Sozialdienst ist seinen Pflichten damit in ungenügender Weise nachgekommen.