I.1.b.5) entfällt eine arglistige Vorgehensweise des Beschuldigten ebenso. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Sozialdienst die Zahlung der Y.________ dem Grundsatz nach bekannt war, zumal sie die Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Versicherung mitkoordinierte und gar absegnete. Dem Beschuldigten diesbezüglich eine arglistige Täuschung vorzuwerfen, weil er die effektive Auszahlung gegenüber dem Sozialdienst verschwieg, erscheint nicht richtig. Dem Sozialdienst wäre es möglich gewesen, durch entsprechende Auflagen oder anderweitige Kontrolle die weitere Verwendung des Geldes durch den Beschuldigten zu steuern.