Für diese lag dem Sozialdienst zwar kein entsprechender Kontoauszug vor, das Verschweigen des Eingangs der Prämienverbilligung durch den Beschuldigten kann aber angesichts der Vorhersehbarkeit dieser Einkommensposition für den Sozialdienst nicht zur Annahme einer arglistigen Täuschung führen. Der Beschuldigte ist folglich von beiden Anklagepunkten freizusprechen. Betreffend die Y.________-Versicherungsleistung in der Höhe von CHF 16'000.00 (AKS Ziff. I.1.b.5) entfällt eine arglistige Vorgehensweise des Beschuldigten ebenso.