Für den Sozialdienst wäre die erhaltene Prämienverbilligung somit auf dem eingereichten Kontoauszug ersichtlich gewesen, womit es ihm möglich gewesen wäre, durch Überprüfung der vorhandenen Unterlagen Kenntnis von dieser Einzahlung zu erlangen und diese dem Beschuldigten in der Folge als Einkommen anzurechnen. Nach Ansicht der Kammer hat die Verteidigung zudem zurecht vorgebracht, dass Sozialhilfeempfänger regelmässig – wenn nicht nahezu immer – Prämienverbilligungen haben. Auch vor diesem Hintergrund kann das Verschweigen des Beschuldigten bzw. die