Beschuldigte gegenüber dem Sozialdienst nicht als Einkommen deklarierte, ist zunächst festzuhalten, dass die Prämienverbilligung über CHF 349.30 am 12. März 2014 auf dem W.________-Konto des Beschuldigten einging und somit nach Änderung der Kontrollpraxis des Sozialdienstes D.________. Für den Sozialdienst wäre die erhaltene Prämienverbilligung somit auf dem eingereichten Kontoauszug ersichtlich gewesen, womit es ihm möglich gewesen wäre, durch Überprüfung der vorhandenen Unterlagen Kenntnis von dieser Einzahlung zu erlangen und diese dem Beschuldigten in der Folge als Einkommen anzurechnen.