Stattdessen unterliess es der Sozialdienst – trotz offensichtlichem Klärungsbedarf, ansonsten hätten sie den Beschuldigten von vornherein nicht auf den Betrag angesprochen – die Herkunft der Einzahlung final zu ergründen. Der Sozialdienst kam somit seinen Überprüfungspflichten nur in ungenügender Weise nach. Mit Blick auf eine vorliegend zu bejahende Opfermitverantwortung entfällt in Bezug auf diesen Vorwurf ein arglistiges Handeln seitens des Beschuldigten und der Beschuldigte ist vom Vorwurf gemäss AKS Ziff. I.1.b.6 freizusprechen. Für die Bareinzahlung über CHF 420.00 (AKS Ziff. I.1.d) kann die Begründung zu den Vorwürfen nach AKS Ziff. I.1.b.2 und 3 herangezogen werden.