Hinzukommend ist aktenkundig, dass der Sozialdienst effektiv Kenntnis von dieser Einzahlung des Beschuldigten hatte (der Sozialdienst verlangte im Rahmen eines Gesprächs mit dem Beschuldigten einen Herkunftsnachweis für eben diese Bareinzahlung, pag. 891). Dass der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkam und der Sozialdienst daraufhin nicht weiter nachhakte, ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Frage der Opfermitverantwortung nicht dem Beschuldigten, sondern dem Sozialdienst anzulasten.