75 Die Bareinzahlung über CHF 303.00 (AKS Ziff. I.1.b.6) erfolgte hingegen erst am 27. April 2012 und damit nach Praxisänderung des Sozialdienstes. Diesem lag für den Monat April des Jahres 2012 der entsprechende Bankauszug vor (pag. 189), aus welchem die Bankeinzahlung hervorgeht. Hinzukommend ist aktenkundig, dass der Sozialdienst effektiv Kenntnis von dieser Einzahlung des Beschuldigten hatte (der Sozialdienst verlangte im Rahmen eines Gesprächs mit dem Beschuldigten einen Herkunftsnachweis für eben diese Bareinzahlung, pag. 891).