Dem Beschuldigten, der als langjähriger Sozialhilfebezüger (der Unterstützungsantrag erfolgte im Jahr 2003, pag. 196 f.) über die Vorgehensweise und die damals noch fehlenden Kontrollmechanismen (fehlende Einholung von Bankauszügen) informiert war, wusste, dass die Einzahlungen dem Sozialdienst nicht bekannt werden würden. Angesichts dessen handelte der Beschuldigte aufgrund des Verschweigens der beiden Einkünfte gegenüber dem Sozialdienst D.________ arglistig. Für diese beiden Vorwürfe (AKS Ziff. I.1.b.2 und 3) ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist folglich zu bejahen.