_ vom 28. November 2018 zu entnehmen, pag. 189). Die Bareinzahlungen über CHF 3'617.85 und CHF 400.00 wurden durch den Beschuldigten bereits vor diesem Datum vorgenommen, nämlich am 16. Oktober 2007 und 15. August 2008. Der Sozialdienst hatte von diesen Einzahlungen aufgrund seiner damaligen üblichen Handhabung bei der Überprüfung von zusätzlichen Einkommensquellen somit keinerlei Kenntnis und es war ihm entsprechend auch nicht möglich, diese zu überprüfen. Dem Beschuldigten, der als langjähriger Sozialhilfebezüger (der Unterstützungsantrag erfolgte im Jahr 2003, pag.