Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Sozialdienst D.________ jedoch erst ab dem Jahre 2009 damit angefangen, von den sozialhilfeunterstützten Personen regelmässig Bankkontoauszüge einzuverlangen (vgl. E. 9.7.4 hiervor). Zuvor war es nicht üblich, allfällige nicht deklarierte Einkünfte der Sozialhilfebezüger mittels regelmässig einzureichender Bankkontoauszüge zu überprüfen. Beim Beschuldigten wurde erstmals ein Monatsauszug für den Monat Juni im Jahr 2009 einverlangt (eine Übersicht zu den vom Beschuldigten eingereichten Monatsauszügen ist der Strafanzeige der Gemeinde D.________ vom 28. November 2018 zu entnehmen, pag.