– die Unterlagen des Beschuldigten eingehend überprüft und Anzeige erstattet. Insgesamt hätten für den Sozialdienst zuvor keine Hinweise bestanden, die einen handfesten Verdacht ergeben hätten. Entsprechend seien weitere Abklärungen auch nicht angezeigt gewesen. Der Beschuldigte habe somit arglistig getäuscht (pag. 2531 ff., S. 91 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen weitestgehend, jedoch nicht für alle der dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe, anschliessen. Hinsichtlich der Bareinzahlungen auf das Konto bei der W.________ ist festzuhalten, dass dem Sozialdienst diese Bankbeziehung bekannt war. Wie bereits im