Der Aufforderung zum Nachweis der Herkunft des Geldes sei der Beschuldigte jedoch nicht nachgekommen. Der Sozialdienst habe weiter keine Kenntnis von den zahlreichen Auslandsreisen des Beschuldigten gehabt. Dass diese Reisen Bestandteil seiner gewerbsmässigen Tätigkeiten gewesen seien, habe der Sozialdienst ohne Kenntnis der Kreditkarte, der Fotos, der Reisedokumente, der Visitenkarte und der Abrechnungen nicht erahnen können. Der Sozialdienst habe beim ersten konkreten und relevanten Verdachtsmoment – der .________ im .________ Fernsehen vom .________ – die Unterlagen des Beschuldigten eingehend überprüft und Anzeige erstattet.