74 von Rechnungen und Quittungen den Anschein erweckt, weiterhin nicht in der Lage zu sein, diese bezahlen zu können. Der Sozialdienst sei damit auch der Pflicht nachgekommen, sich mittels der eingereichten Unterlagen laufend ein Bild von der finanziellen Situation des Beschuldigten zu machen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe der Sozialdienst sodann auch Nachforschungen unternommen. So sei der Beschuldigte insbesondere auf den Betrag über CHF 303.00 in Bargeld angesprochen worden. Der Aufforderung zum Nachweis der Herkunft des Geldes sei der Beschuldigte jedoch nicht nachgekommen.