Es habe für den Sozialdienst auch kein Anlass bestanden, weitere Belege einzufordern. Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem fallführenden Sozialarbeiter und der unterstützten Person könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese die Wahrheit sage. Gestützt auf die beim Sozialdienst vorhandenen Unterlagen hätten im Zeitpunkt der Antragsstellung keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögenswerte seitens des Beschuldigten bestanden. Als der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich gewerbsmässig in der Reiseorganisation tätig geworden sei, sei er seiner Mitwirkungspflicht in keinster Weise nachgekommen.