Es sei weiter zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Unterstützungsantrags des Beschuldigten dieser die Tätigkeit als Reiseorganisator noch nicht aufgenommen gehabt habe, weshalb dahingehend ebenfalls keine Verdachtsmomente für den Sozialdienst bestanden hätten. Dem Sozialdienst könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, seiner Prüfpflicht zu wenig nachgekommen zu sein. Er habe sich auf die Angaben des Beschuldigten verlassen dürfen. Es habe für den Sozialdienst auch kein Anlass bestanden, weitere Belege einzufordern.