Die übrigen Bankbeziehungen (Kreditkarte, Konti bei der AC.________ und AH.________ Bank AG) seien dem Sozialdienst hingegen nicht bekannt gewesen, womit dieser auch die damit vorgenommenen Transaktionen nicht habe bemerken können. Der Beschuldigte habe seine Geschäfte zudem grösstenteils in bar abgewickelt, weshalb auch das Konto bei der W.________ keine Verdachtsmomente hervorgerufen habe. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Unterstützungsantrags des Beschuldigten dieser die Tätigkeit als Reiseorganisator noch nicht aufgenommen gehabt habe, weshalb dahingehend ebenfalls keine Verdachtsmomente für den Sozialdienst bestanden hätten.