Das Merkmal der Arglist scheidet zudem aus, wenn der Geschädigte mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können (sog. Opfermitverantwortung). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist und insbesondere eine allfällige Opfermitverantwortung stehen im Zentrum der Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Urteil. Aus diesem Grund erachtet es die Kammer für die nachfolgende eigene Subsumtion als zielführend, vorab die vorinstanzlichen Erwägungen zusammengefasst darzulegen. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe dem Sozialdienst ausschliesslich sein Bankkonto bei der W.________ angegeben. Die übrigen Bankbeziehungen (Kreditkarte, Konti bei der AC.