Mit Blick auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei einfachen Lügen die Arglist erfüllt, wenn die Überprüfung der Lügen nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Das Merkmal der Arglist scheidet zudem aus, wenn der Geschädigte mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können (sog. Opfermitverantwortung).