Eine besondere Hinterhältigkeit oder Raffinesse im Vorgehen des Beschuldigten ist nicht erkennbar. Mit Blick auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei einfachen Lügen die Arglist erfüllt, wenn die Überprüfung der Lügen nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird.