Der Beschuldigte hat sich für die Täuschung über seine angebliche Bedürftigkeit keiner besonderen Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude errichtet. Die Kammer schliesst sich hierbei der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass das Ausfüllen von wahrheitswidrigen Angaben in den Selbstdeklarationen und Sozialhilfebudgets sowie das grundsätzliche Verschweigen seiner Tätigkeit, der zusätzlichen Konti und der Kreditkarte bloss einfache Lügen darstellen. Eine besondere Hinterhältigkeit oder Raffinesse im Vorgehen des Beschuldigten ist nicht erkennbar.