73 quellen der Sozialhilfe beziehenden Person zu ermitteln; sie ist vielmehr auf die Einhaltung der Pflichten und damit auf die Deklarierung von Einkommen und Vermögen gegenüber dem Sozialdienst angewiesen und darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind. Der Beschuldigte hat sich für die Täuschung über seine angebliche Bedürftigkeit keiner besonderen Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude errichtet.