über seine angebliche Bedürftigkeit immer wieder von neuem durch ein Tun bestätigte. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist damit für alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe erfüllt. 11.2.3 Arglist Es stellt sich weiter die Frage, ob die Täuschung als arglistig zu qualifizieren ist. Zunächst ist das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen Sozialhilfebezüger und Sozialhilfebehörde in Erinnerung zu rufen (vgl. E. 9.7.2 hiervor). Wie bereits erwähnt, kann es nicht Aufgabe des Sozialdienstes sein, sämtliche Einkommens-