Durch die Angabe auf den über Jahre hinweg ausgefüllten Selbstdeklarationen und Sozialhilfebudgets, über keine Einkünfte oder Vermögen zu verfügen, spiegelte der Beschuldigte den Sozialen Diensten angebliche Bedürftigkeit vor, wobei dieser Eindruck durch die Deklarierung von einmaligen Einkünften aus der Arbeit in einer Brockenstube und die Vorlage von zu bezahlenden Rechnungen sowie die Beteuerung, auf Arbeitssuche zu sein, zusätzlich verstärkt wurde. Die Kammer schliesst sich dabei weiter der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass der Beschuldigte mit dieser Vorgehensweise die Täuschung