11.2.2 Täuschung Die Vorinstanz folgerte in zutreffender Weise, dass das Nichtmelden von erzielten Einkünften sowie auch das Verschweigen des Einkommensverzichts nicht als Unterlassen, sondern vielmehr als positives Tun zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte verschwieg den Sozialen Diensten D.________ sowohl die effektiv erzielten Einkünfte aus unbekannter Quelle (AKS Ziff. I.1.b.2, 3, 6 und I.1.d), aus Versicherungsleistungen (AKS Ziff. I.1.b.5 und 8) und Prämienverbilligungen (AKS Ziff. I.1.b.4 und 7) als auch seine Tätigkeit als Reisorganisator und in diesem Zusammenhang die effektiv erzielten (AKS Ziff.